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Anlage A.
Auf der im Mai v. J. zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist
zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich,
Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über
die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr vereinbart
worden.
Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. desselben
Monats formulirten Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nach—
stehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den
oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt worden sind und mit dem
1. April d. J. in Kraft treten.
Vorschriften
über die
zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern ver—
wendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß
die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten
Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht
bewerkstelligt werden kann.
In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder
schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume be—
finden.
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer
Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene
Abtheilungen, so ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.