Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Anlage A. 
Auf der im Mai v. J. zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist 
zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, 
Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über 
die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr vereinbart 
worden. 
Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. desselben 
Monats formulirten Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nach— 
stehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den 
oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt worden sind und mit dem 
1. April d. J. in Kraft treten. 
Vorschriften 
über die 
zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern ver— 
wendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß 
die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten 
Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht 
bewerkstelligt werden kann. 
In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder 
schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume be— 
finden. 
Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer 
Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene 
Abtheilungen, so ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.
	        
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