Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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B. Besondere Bestimmungen. 
Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffen- 
den Wagen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen: 
1. Wagenkasten. 
Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile 
des Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben 
von außen nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen. 
Alle diese Theile müssen sich in gutem Zustande befinden. 
Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den 
Weitertransport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein 
Zugang zur Ladung zu befürchten steht. 
2. Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen. 
Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den 
Kastentheilen der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm über- 
schreiten. 
3. Verschluß der Schiebethüren. 
Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche 
Sicherheit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein. 
Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung 
bei verschlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender 
Spuren nicht möglich ist. 
4. Zollverschlußösen. 
Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung 
stehenden Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oesen von mindestens 15 mm lichter 
Weite oder anderen Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern 
und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des 
Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder 
Schrauben, deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich 
sind, an den Wagen befestigt sein. 
Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre 
nach der Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegen- 
seitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.
	        
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