Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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5. Sicherheitsverschluß der Schiebethüren. 
Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein 
Abheben oder ein Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht. 
Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Haken, welcher beim Verschluß der 
Thür in eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung 
des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der An— 
ordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst ꝛc. Aus— 
nahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von 
jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, 
wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. 
Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Ge— 
walt nicht abgenommen werden können. 
6. Schiebethürlaufschiene. 
Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese 
Träger sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen 
die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren mög- 
lich ist. 
7. Obere Schiebethürführung. 
Die Führung des oberen Theils der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte 
Stangen oder Kulissenschienen gesichert sein. 
8. Flügelthüren und Stirnwandthüren. 
Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwand- 
thüren müssen diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht 
abnehmbaren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden 
Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädig- 
ung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Unbenutzte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vor- 
bereitet sind) müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen 
gehalten werden. 
9. Fenster und Lüftungsöffnungen. 
Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen als Fenster und Lüft- 
ungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die 
verbleibenden Oeffnungen 30 qem nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen 
1888. 58
	        
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