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eine Beraubung des Wageninhalts nicht erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Ver—
gitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein.
Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch
Schieber oder Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein:
die Klappen oder die horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken,
Kloben oder dergleichen,
die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder,
wenn sie mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvor—
richtung versehen sind, mittelst Zollschlösser oder Zollbleie,
und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und
ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht
möglich ist.
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als
35 mm Durchmesser haben.
10. Dachaufsätze.
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich
der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern
festgesetzten Bestimmungen.
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den
vorstehenden Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke
verwendet werden, daß ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist.
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden
und mit mindestens 75 em breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände min-
destens 50 cm hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken
ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller
Art benutzt werden.
13. Offene Wagen anderer Art.
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von
Schutzdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zoll-
gütern dann benutzt werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens
25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder
in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große