Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

□ 
Vorläusige Ausführungsbestimmungen 
zu dem 
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888. 
1. Die gemäß § 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der 
Landwehr zweiten Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Per- 
sonen — Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militärbeamten, Unteroffiziere, Mann- 
schaften, untere Militärbeamten —, welche nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden 
Heere und der Landwehr (Flotte und Seewehr), beziehungsweise als geübte Ersatz- 
reservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, 
sind alsbald durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirks-Kommandos aufzufordern, sich 
mündlich oder schriftlich bei den zuständigen Militärbehörden bis zum 13. März 1888 
unter Vorlage ihrer Militärpapiere bei Vermeidung der im § 67 des Reichs-Militär- 
gesetzes angedrohten Strafen zu melden. Diese Meldefrist ist für diejenigen Personen, 
welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum 
30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutsch- 
land zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 
14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert. 
Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu machen: 
aà) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm an- 
gehörigen Personen, welche nicht unter gen § 7 des Gesetzes fallen, treten je 
nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots 
über (§ 24 des Gesetzes). 
b) Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms 
ersten Aufgebots. 
c) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen 
Anwendung: 
aa) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in 
einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung 
als Kaufmann, Gewerbtreibender 2c. erworben haben, können für die 
Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des 
Aufrufs entbunden werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.