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Vorläusige Ausführungsbestimmungen
zu dem
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
1. Die gemäß § 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der
Landwehr zweiten Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Per-
sonen — Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militärbeamten, Unteroffiziere, Mann-
schaften, untere Militärbeamten —, welche nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden
Heere und der Landwehr (Flotte und Seewehr), beziehungsweise als geübte Ersatz-
reservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren,
sind alsbald durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirks-Kommandos aufzufordern, sich
mündlich oder schriftlich bei den zuständigen Militärbehörden bis zum 13. März 1888
unter Vorlage ihrer Militärpapiere bei Vermeidung der im § 67 des Reichs-Militär-
gesetzes angedrohten Strafen zu melden. Diese Meldefrist ist für diejenigen Personen,
welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum
30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutsch-
land zurückkehren oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis
14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu machen:
aà) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits dem Landsturm an-
gehörigen Personen, welche nicht unter gen § 7 des Gesetzes fallen, treten je
nach ihrem Lebensalter zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots
über (§ 24 des Gesetzes).
b) Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms
ersten Aufgebots.
c) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen
Anwendung:
aa) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-Atteste nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung
als Kaufmann, Gewerbtreibender 2c. erworben haben, können für die
Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des
Aufrufs entbunden werden.