Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz- 
Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller nach abgeleisteter 
Dienstpflicht im Heere und in der Flotte zum Landsturm entlassen 
beziehungsweise von vornherein (bisher der Ersatzreserve zweiter Klasse) 
dem Landsturm überwiesen sind. 
bb) Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den des zweiten 
Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im 
zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne 
daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. 
d) Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klasse sind nunmehr Angehörige der 
Ersatzreserve. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, 
welche derselben von Hause aus durch die Ersatzbehörden überwiesen sind, werden 
nunmehr Angehörige der Marine-Ersatzreserve. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve gehören zum Be- 
urlaubtenstande und erhalten in Folge hiervon veränderte Militärpapiere. 
2. Für die Mannschaften der Ersatzreserve (bisher Ersatzreserve erster Klasse) 
beziehungsweise Marine-Ersatzreserve (bisher Seewehr zweiter Klasse) tritt der Ersatz- n 
reservepaß nach dem beigefügten Muster 1 beziehungsweise Marine-Ersatzreservepaß nach ieneeh 
dem beigefügten Muster 2 an Stelle des im Schema 3 und Za zu § 38 der Ersatz- % Witrtn. 
ordnung festgesetzten Ersatzreservescheins I und Ersatzreservepasses 1 beziehungsweise des 2 
im Schema 5 zu § 40 der Ersatzordnung festgesetzten Seewehrscheins. 
Beiden Pässen ist ein Abdruck der für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
gültigen Bestimmungen vorzuheften. 
3. Eine Abänderung der Papiere der zur Zeit der Ersatzreserve zweiter Klasse 
angehörigen, nunmehr zum Landsturm ersten Aufgebots tretenden Mannschaften hat 
nicht zu erfolgen. Die diesen Mannschaften seinerzeit ertheilten Ersatzreservescheine II 
dienen denselben als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm. 
4. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige (§ 26,4 der Ersatzordnung) 
bestehen fortan in der 
aà) Ausschließung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine, 
Jc) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, 
c) Ueberweisung zur Ersatzreserve beziehungsweise Marine-Ersatzreserve, 
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil. 
  
  
*) Anlagen A. folgen hinter Anlage B.
	        
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