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Muster K.
Steuerhebebezirk: Ortschaft:
Werder. Langerwisch.
Anmeldung
zur
steuerfreien Bereitung des Haustrunkes.
Aufzubewahren von:
J. Schulz, Bauer.
Langerwisch Nr.
Anweisung für den Gebrauch.
1. Die Bereitung von Bier als Haustrunk ist steuerfrei, wenn dieselbe ohne besondere Brauanlagen lediglich zum eigenen Be-
darf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahren geschieht. Vorübergehend angenommene
Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalt Kost und Wohnung erhalten, zum Haushalt gerechnet.
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch.
2. Wer von der Bewilligung Gebrauch machen will, hat diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung, unter Ausfüllung der
Spalten 1 bis 7 Seite 2, mit dem Atteste der Ortsbehörde auf Seite 4 versehen, der Hebestelle einzureichen. Die An-
meldung kann sämmtliche zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Berechtigte derselben Ortschaft umfassen, sofern die
Bewilligung von allen für denselben Zeitraum nachgesucht wird.
3. Die steuerfreie Bereitung ist bewilligt, sobald die Hebestelle die Genehmigung auf Seite 4 ertheilt und ein Exemplar, als
" Anmeldungsschein, dem Anmeldenden, im Falle einer gemeinsamen Anmeldung aber dem Vorstande der Ortschaft be-
ziehungsweise derjenigen, auf der Anmeldung zu bezeichnenden Person, welche zur Aufbewahrung bestimmt worden, aus-
gehändigt hat.
4. Der Anmeldende hat, wenn sein Haushalt sich während der Gültigkeit des Anmeldungsscheins auf mehr als 10 Personen
über 14 Jahre vergrößert oder die gesetzliche Stkuerfreihett duf andere Weise (z. B. durch Anschaffung von Brauanlagen,
Eröffnung eines Bierhandels) ausgeschlossen wird, hiervon der Hebestelle sofort unter Einreichung des Anmeldungsscheins
Anzeige zu machen. Die Berechtigung zur Steuerfreiheit erlischt alsdann mit dem Eintritt der Veränderung.
Jedes Ablassen von Bier an nicht zum Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt. Die Verabreichung
von Bier an vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute, denen nur Kost und Lohn, aber keine Wohnung
gewährt wird, ist zulässig.
5. Mit Ablauf der Gülltigkeitsfrist ist der Anmeldungsschein der Hebestelle zur Einziehung eventuell zur Erneuerung oder Ver-
längerung einzureichen.
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