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Muster F.
Kontobuuch
der
Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen
über die
zur Bierbereitung bestimmten Vorräthe an Zuckerstoffen und Syrup.
dieses Buch enthält zwanzig Blätter, welche mit Das Buch ist im Sudraum, rechts an der Thür
r von dem Unterzeichneten angesiegelten Schnur im kleinen Schranke aufzubewahren.
hzogen sind. Werder, den 27. Dezember 1885.
Verder, den 27. Dezember 1885.
NW. W. Ober-Steuerkontr.
Anweisung für den Gebrauch.
Das Kontobuch wird vom Brauer selbst oder seinem bei der Hebestelle hierfür ein= für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, in jedem
Falle aber unter seiner Verantwortlichkeit, geführt. » « ·
Unten auf der Titelseite ist die Art der Zuckerstoffe anzugeben, welche zur Bierbereitung vorräthig gehalten werden. Sind es mehrere
Arten, so wird für jede eine besondere Abtheilung im Buch angelegt und auf die betreffenden Seiten des Buches an derselben
Stelle des Titelblattes verwiesen. «
Unter „Zugang“ ist jede Post Zuckerstoffe, sobald sie in den Aufbewahrungsraum gelangt, einzutragen, und zwar nach dem Netto—
gewicht in ganzen und halben kg. Als Beläge dienen die in Spalte 9 und 10 unter fortlaufender Nummer aufzuführenden Fakturen,
beziehungsweise Fakturen und Frachtbriefe, auch wenn die letzteren nur das Bruttogewicht enthalten. #
Der „Abgang“ wird, und zwar gleichfalls nach Netto gewicht, in ganzen und halben kg gebucht, sobald die Entnahme aus dem Lager,
sei es zur Ablassung in die Braustätte, sei es zu anderen Zwecken, stattfindet. In Fällen der letzteren Art find vom Brauer die vor-
schriftsmäßig der Steuer-Hebestelle eingereichten und mit dem Genehmigungsvermerk des Ober-Kontrolörs zurückgegebenen Anzeigen
als Beläge anzuschließen und in Spalte 10 mit fortlaufender Nummer zu buchen. ·
Neben der Angabe der Stunde des Abgangs, beziehungsweise Zugangs, ist durch Beifügung des Buchstabens „V“ oder „N“ kenntlich
zu machen, ob es sich um Vormittags= oder Nachmittagszeit handelt. # « . ·
Ergiebt die Revision bei Abgangsposten, welche zur Versteuerung entnommen sind, ein geringeres als das im Kontobuch angeschriebene
Gewicht, so ist der Betrag der Differenz wieder in Zugang, im umgekehrten Falle ist der Betrag noch in Abgang zu stellen, in beiden
Fällen aber unter „Bemerkungen“ die nöthige Erläuterung zu geben. Das Gleiche gilt, wenn eine Post zu anderen Zwecken, als zur
Versteuerung, aus dem Lager entfernt ist und die angeordnete amtliche Ueberwachung eine Abweichung zwischen der Anschreibung und
dem Befunde herausgestellt hat. . .. .
Dem Sbeund berau geheel lan- Zuziehung des Brauers oder dessen Stellvertreters, jederzeit die Ermittelung des Soll= und des Ist-
Bestandes zu.
Dies Kontobuch ist, nach näherer Bestimmung des Ober-Kontrolörs, aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten.
Inhaltsverzeichniß.
Waarengattung.
Seite. Waarengattung.
1
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Symp 56.7
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