Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Muster A. 
amts-Bezirk: Hebe-Bezirk: 
NB. Bei ver Frration ohne Vorbehalt der Nachversteuerung werden die eingeklammerten Worte in dem 82 
urchstrichen. 
Bei der Fixation mit Nachversteuerung werden die ()eingeklammerten Worte im 82, die Zahlen 
[I1; 3;| im §5, sowie der § 8 ganz und desgleichen die Bestandsaufnahme am Schlusse durchstrichen. 
Wird Fixat seitens der Direktivbehörde von den Verpflichtungen nach § 13 Alinea 2 und 4 des Gesetzes 
entbunden, so sind im § 5 Absatz 2 Zeile 2 hinter: „§ 13 Alinea 1“ die Zahlen 2 und 4 zu durchstreichen 
und in Zeile 2 des § 5 hinter: „13 Alinea“ die Zahlen 2 und 4 vor beziehungsweise hinter 3 hinzuzufügen. 
Brausteuer - Fixationsvertrag. 
Zwischen dem unterzeichneten Haupt- Amt und dem Besitzer der zu 
unter Nr. belegenen Brauerei wird unter Vor- 
behalt der Genehmigung d zu 
für die Zeit vom ten 188 bis ten 188 
nachstehender Brausteuer-Fixationsvertrag abgeschlossen: 
8S1I. 
Der Brauereibesitzer wird während der 
Vertragsdauer in der bezeichneten Brauerei zur Bereitung von Bier die nachstehend 
angegebenen steuerpflichtigen Braustoffe, nämlich: 
verwenden. Derselbe hat von diesen Braustoffen die im § 1 des Gesetzes wegen Erhebung 
der Brausteuer vom 31. Mai 1872 angeordnete Steuer in einer Abfindungssumme zu 
ein volles Jahr 4 festgesett 
die Vertragsperiode 
worden ist. Von diesem Betrage hat der innerhalb der 
1 wölften 
. jeden Monats der Vertragsperiode den wonten Theil mit 
jeden Vierteljahres vierten 
AM &, in Worten: 
  
entrichten, welche für 
  
ersten fünf Tage 
an d Amt zu im Voraus zu zahlen.
	        
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