Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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82. 
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (8 1) findet 
nicht statt, wenn auch die Abfindung der Menge an Braustoffen, welche in der Brauerei 
wirklich zur Verwendung kommen, nicht entsprechen sollte. 
Eine Ermäßigung der Abfindungssumme ist namentlich jedenfalls dann unzulässig, 
wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die der Abfindung zu Grunde gelegte 
Menge ausschließlich durch das Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers, beziehungs- 
weise seiner Gewerbegehülfen, oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Laufe der 
Dinge liegen, herbeigeführt ist. 
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen Brau— 
stoffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungs- 
summe entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahlung der 
Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des Ergebnisses des 
Brauregisters (8 3).. 
Andere als die im § 1 vorstehend angegebenen Braustoffe dürfen in der Brauerei 
nur nach vorheriger Genehmigung d zu verwendet 
werden. 
§ 3. 
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amt zu 
beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in 
der Brauerei an einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte reinlich 
und unbeschädigt aufzubewahren, und von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach 
Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt einzureichen. Der- 
selbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Brau- 
einmaischung: 
1. die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2. Tag und Stunde der Eintragung, 
3. Tag und Stunde der Einmaischung, 
4. das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und 
halben Kilogrammen, 
5. die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres 
nach ganzen und halben Hektolitern, 
6. die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§ 18 des Gesetzes vom 
31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate, 
7. seinen Namen 
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor 
der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraus-
	        
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