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82.
Eine nachträgliche (Erhöhung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (8 1) findet
nicht statt, wenn auch die Abfindung der Menge an Braustoffen, welche in der Brauerei
wirklich zur Verwendung kommen, nicht entsprechen sollte.
Eine Ermäßigung der Abfindungssumme ist namentlich jedenfalls dann unzulässig,
wenn der Minderverbrauch von Braustoffen gegen die der Abfindung zu Grunde gelegte
Menge ausschließlich durch das Thun oder Unterlassen des Betriebsinhabers, beziehungs-
weise seiner Gewerbegehülfen, oder durch Ereignisse, welche im gewöhnlichen Laufe der
Dinge liegen, herbeigeführt ist.
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen Brau—
stoffe, welche er bis zur Beendigung des Vertrages über die der bezahlten Abfindungs-
summe entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die Zahlung der
Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des Ergebnisses des
Brauregisters (8 3)..
Andere als die im § 1 vorstehend angegebenen Braustoffe dürfen in der Brauerei
nur nach vorheriger Genehmigung d zu verwendet
werden.
§ 3.
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amt zu
beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in
der Brauerei an einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte reinlich
und unbeschädigt aufzubewahren, und von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach
Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt einzureichen. Der-
selbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Brau-
einmaischung:
1. die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2. Tag und Stunde der Eintragung,
3. Tag und Stunde der Einmaischung,
4. das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und
halben Kilogrammen,
5. die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres
nach ganzen und halben Hektolitern,
6. die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§ 18 des Gesetzes vom
31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate,
7. seinen Namen
einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor
der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraus-