Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 475 — 
setzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung 
des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein 
unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem Lohn- oder Familien— 
verhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des hindernden 
Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im Brauregister 
mit zu bescheinigen. 
84. 
Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch an 
Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem Haupt— 
amtsdirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit 
zur Einsicht vorzulegen. 
85. 
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Bestimm— 
ungen der 8§ [1; 3;) 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17;18 Absatz 2; 19;20; 21; 
8 23 Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung. 
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften 
der §§ 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des § 13 Alinea 1, 2, 
4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe; des § 18 Absatz 1 über die 
Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des § 23 mit 
Ausnahme des Schlußsatzes im Alinea 3, sowie der §§ 24 und 25 über die Revision 
der Brauerei auch während der Fixation zu beachten. 
Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§ 3 Nr. 4) einge- 
tragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem 
Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß 
gestellt werden. 
Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen 
Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Den- 
selben ist von dem Brauereibesitzer und seinem Dienstpersonal in Bezug auf den Brauerei- 
betrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. 
§ 6. 
Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, Erbgang 2c. ein Wechsel im Besitze der 
Brauerei ein, oder erwirbt der Brauereibesitzer den Besitz noch einer anderen Brauerei, 
so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel 
darf die Brauerei einem Anderen zur Benutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung 
und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.