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setzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung
des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein
unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem Lohn- oder Familien—
verhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des hindernden
Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im Brauregister
mit zu bescheinigen.
84.
Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch an
Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Oberkontroleur, dem Haupt—
amtsdirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit
zur Einsicht vorzulegen.
85.
Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Bestimm—
ungen der 8§ [1; 3;) 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17;18 Absatz 2; 19;20; 21;
8 23 Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung.
Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften
der §§ 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des § 13 Alinea 1, 2,
4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe; des § 18 Absatz 1 über die
Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des § 23 mit
Ausnahme des Schlußsatzes im Alinea 3, sowie der §§ 24 und 25 über die Revision
der Brauerei auch während der Fixation zu beachten.
Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§ 3 Nr. 4) einge-
tragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem
Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß
gestellt werden.
Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen
Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Den-
selben ist von dem Brauereibesitzer und seinem Dienstpersonal in Bezug auf den Brauerei-
betrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen.
§ 6.
Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, Erbgang 2c. ein Wechsel im Besitze der
Brauerei ein, oder erwirbt der Brauereibesitzer den Besitz noch einer anderen Brauerei,
so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel
darf die Brauerei einem Anderen zur Benutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung
und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden.