Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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der zur Vermahlungssteuer mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixation über- 
ommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von dem Hauptamt nach Maß- 
abe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Gebräuden während des 
etzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden. 
5 9. 
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die in den §§ 2, 3, 6 und 8 dem Brauerei- 
esitzer gemachten Vorschriften tritt, sofern nicht die Defraudestrafe verwirkt ist, die im 
35 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1872 angedrohte Ordnungsstrafe ein. 
10. 
Der Steuerverwaltung stehen wegen aller Ansprüche an den Brauereibesitzer aus 
iesem Vertrage dieselben Befugnisse zu, welche ihr bezüglich der Eintreibung rückständiger 
Steuern gesetzlich eingeräumt sind. 
8 11. 
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, beiderseits voll— 
ogen und je ein Exemplar desselben von jedem Kontrahenten in Empfang genommen. 
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Amt. Der Brauereibesitzer. 
Obiger Vertrag wird hierdurch genehmigt. 
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1888. 68
	        
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