Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

  
Muster B. 
Steuerhebebezirk: Wercder- Nummer 7 des Inventariums. 
WBrau-Register 
der 
firirten Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen 
für 
das III. Vierteljahr 1885 86. 
Dies Register enthält zwanzig Blätter, welche Das Register ist im Sudraume rechts an 
nit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten der Thür im kleinen Schranke aufzubewahren. 
Schnur durchzogen sind. Werder, den 27. Dezember 1885. 
Werder, den 27. Dezember 1885. 
J. Ober-Steuerkontrolör. 
JV. NW. Ober-Steuerkontrolör. 
  
Anweisung für den Gebrauch. 
1. Fixat hat spätestens eine Stunde vor Beginn der Einmeaischung jedes einzelne Gebräude unter einer besonderen fortlausen- 
den Nummer in der Art einzutragen, daß zwischen je zwei Eintragungen genug leerer Raum für die übeesichtliche Ein- 
tragung der Bemerkungen in Spalte 14 bleibt. ç # 
Die steuerpflichtigen Braustoffe sind je nach den Steuersätzen in den Spalten 6 beziehungsweise 8 oder 10 einzeln 
aufzuführen und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen unter Bezeichnung der Beschaffenheit, in der er zur 
Verwendung gelangt; also: „Gerstenmalzschrot", „Reismehl“, nicht etwa blos: „Getreide“, „Reis“. 
Die Menge der Braustofse ist (Spalte 7, 9, 11) stets nach dem Nettogewicht bis auf halbe Kilogramm anzugeben. 
Etwaige Abweichungen von der in der Generaldeklaration (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1872) angegebenen 
Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate sind gleichfalls spätestens eine Stunde vor der Einmaischung in 
Spalte 14 einzutragen. « , « «· 
2. Wegen Aenderung oder Streichung der Einträge ist außer den Vorschriften im § 3 des Fixationsvertrages besonders zu 
beachten: 
äh Sollen andere Stoffe oder andere Mengen verwendet werden oder soll das Gebräude ganz ausfallen, so ist die 
erste Eintragung unter Erhaltung der Lesbarkeit zu durchsteichen und in Spalte 14 die nöthige Erläuterung zu 
geben. In Fällen der ersteren Art ist das Gebräude 2c. eine Stunde vor Beginn des Brauaktes, bei später 
beschlossener Aenderung aber jedenfalls vor der Einmaischung unter Zuziehung eines die Hinderungsgründe be- 
scheinigenden Zeugen oder Steuerbeamten von neuem einzutragen; 45 # 
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmaischung oder die Menge des Bierzuges geändert, so wird in Spalte 14 ein be- 
gründender Vermerk spätestens vor der Einmaischung oder bezüglich des Bierzuges vor dem Ablassen der Würze 
zum Kochen, eventuell unter Bescheinigung eines Zeugen oder Beamten gemacht. 
3. Fixat haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. » . 
4. Dies Register ist während des Quartals in der Brauerei nach der Anordnung des Ober-Kontrolörs aufzubewahren und 
den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten, innerhalb dreier Tage nach Ablauf des Quartals aber vom Firaten, 
mit seiner Unterschrift versehen, unaufgefordert der Hebestelle einzureichen. „ 
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