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8 21.
Die auf Grund des § 20 Ziffer 3 des Gesetzes freigeschriebenen beziehungsweise
vergüteten Abgabebeträge für das zum Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen oder
ähnlichen Fischen (Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai
1867 Artikel 5 C und B 3) und für das zum Einsalzen, Einpökeln 2c. von Gegen-
ständen, welche zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden (ebend. Artikel 5 A 3),
sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Menge des zu dem letztbezeichneten Zweck
verwandten Salzes unter stehender steuerlicher Kontrole oder auf andere Weise nach-
gewiesen ist, von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug
zu bringen.
In Betreff des Nachweises der Verwendung des Salzes zum Einsalzen von Heringen
oder ähnlichen Fischen treffen die obersten Landes-Finanzbehörden die erforderlichen
Bestimmungen.
Das zur Nachpökelung von Heringen rc. bestimmte Salz ist mit 6 Liter Heringslake
auf je 50 kg Salz unter amtlicher Aufsicht zu denaturiren.
Bezüglich des nicht unter stehender steuerlicher Kontrole zum Einsalzen 2c. zur Aus-
fuhr bestimmter Gegenstände erforderlichen und verwendeten Salzes sind die in der
Anlage lll getroffenen Bestimmungen anzuwenden.
8 22.
Bei der Anwendung der 88 18 bis 21 bleibt zu beachten, daß nach der Bestimmung
in der Anmerkung zum Artikel „Salz“ im amtlichen Waarenverzeichniß der Zoll von
ausländischem Salz und ausländischen Stoffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden
pflegt, nur bis zum Betrage von 12 A für je 100 kg erlassen werden darf, so daß bei
nicht seewärtigem Eingange 0,80 %4 für je 100 kg zu erheben sind.
Auf privative Rechnung kann Salz abgabenfrei verabfolgt werden:
1. zu Unterstützungen bei Nothständen, sowie an Wohlthätigkeitsanstalten,
2. zu Deputaten (Salz-Naturalabgaben), auf deren abgabenfreie Verabfolgung die
Berechtigten Anspruch haben.
IV. Erhebung der Salzabgabe außerhalb der Salzwerke.
8 23.
In Betreff der Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll- und Steuerstellen, welche
sich nicht an Salzwerksorten befinden, wird auf die näheren Bestimmungen in der Anlage IV
hingewiesen.
1888. 74
M.