Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Die Beförderung des Salzes aus den Trockenräumen in die Magazine 
muß dagegen in Gegenwart eines Beamten geschehen. 
6. Zum Zweck einer Vergleichung der Produktion mit dem Absatz der Saline sind 
in Form eines Registers Notizen anzulegen: 
a) über die Zeit des jedesmaligen Ausziehens des Salzes aus den Pfannen; 
b) wenn dasselbe in die Trockenkammer und Magazine geschafft worden; und 
e) welches Gewicht annähernd für jede Siedung anzunehmen ist. 
Die Resultate der Produktion sind etwa monatlich mit den Ergebnissen der Register 
über die Versendungen und mit Berücksichtigung der Bestände zu vergleichen. Ergeben 
sich dabei erhebliche, auch aus den Büchern der Salineninhaber nicht aufzuklärende 
Differenzen, so ist davon sofort Anzeige zu machen. 
7. Mit ganz besonderer Vorsicht ist das Verwiegungsgeschäft zu besorgen; 
beim jedesmaligen Beginn desselben muß vom richtigen Zustand der Waage Ueberzeugung 
genommen werden. 
Dasselbe muß eingestellt werden, wenn es wegen ungenügenden Lichts nicht mit 
völliger Sicherheit verrichtet werden kann. 
Probeverwiegungen sind durchaus unzulässig; auch wird untersagt, daß Personen, 
welche bei den Verwiegungen Handdienste zu leisten haben, das Gewicht ansagen und daß 
hiernach die Anschreibungen geschehen. Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit rc. 
darf nicht zugestanden werden. 
Die Verwiegungen sind in der Weise auszuführen, daß, soweit nicht die nach § 1 
der Ausführungsbestimmungen zulässige Normaltara Anwendung findet, zunächst das 
Gewicht der zur Verpackung dienenden leeren Säcke, Fässer 2c. ermittelt und dieses (Tara) 
von dem durch die Verwiegung der gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt, 
beziehungsweise durch entsprechende Gewichtsstücke ausgeglichen wird. 
Dabei ist statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und aus gleichem Stoffe 
zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. 
An den Salinen, wo Verpackungen und Verwiegungen größerer Salzmengen im 
Voraus stattzufinden pflegen, ist darauf zu halten, daß die Kolli sofort nach ihrer Ver- 
wiegung gehörig verschlossen und, wo solches gebräuchlich, mit der Gewichtsplombe belegt, 
sonst aber äußerlich mit der Angabe des Nettogewichts versehen und je nach der Ver- 
schiedenheit ihres Gewichts getrennt aufgestellt oder gelagert werden. Wenn auf 
Salinen nur Säcke, Fässer rc. für gleiche oder doch deutlich zu unterscheidende Salzmengen 
in Gebrauch sind, so kann die Angabe des Nettogewichts auf den Kolli unterbleiben. 
8. Soweit behufs der Salzversendung ein amtlicher Verschluß nöthig wird, ist in 
der Regel die Anlegung von Bleien zu wählen. 
Einer besonderen Plombenschnur bedarf es nicht, vielmehr hat die Verpackungsschnur
	        
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