Anlage II.
Bestimmungen,
betreffend
die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken
bestimmten Salzes von der Salzabgabe.
Nach § 20 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Gesetzes, die Erhebung einer
Abgabe von Salz betreffend, kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwalt-
ung angeordneten Kontrolmaßregeln abgabenfrei verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur
Düngung,
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche
Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Aus-
nahme des Salzes für die Herstellung von Tabakfabrikaten, Mineralwässern und
Bädern.
Zur Bereitung und Aufbewahrung von Eis darf Salz ohne Rücksicht auf den
Verwendungszweck des ersteren abgabenfrei verabfolgt werden. Auch darf den
Inhabern von Darmschleimereien und den Darmhändlern Salz zum Zweck der
Herstellung und Konservirung gesalzener Därme abgabenfrei verabfolgt werden.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke sind
folgende Bestimmungen zu beobachten:
1. das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann, sowohl
von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als Neben-
produkt gewonnen wird, als auch unter Zollkontrole aus dem Auslande und aus
Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen werden (Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung mit
geeigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Men-
schen untauglich zu machen (zu denaturiren).
Von der Denaturirung des zur Natronsulphat= und Sodafabrikation steuer-
frei zu verwendenden Salzes kann abgesehen werden, wenn diese Verwendung