Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Im Uebrigen sind auf diese Rechtssachen die Vorschriften des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
zur Amwendung zu bringen, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen 
ein Anderes ergiebt. 
* 145. 
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach der Verordnung zum Schutze der 
Holzungen u. s. w. vom 27. Dezember 1870, den Nachträgen dazu vom 
17. Juni 1871, vom 22. Februar 1879 und vom 20. Dezember 1880 zu be- 
handelnden Strafsachen mit folgender Masßgabe Anwendung: 
1. Ist nicht auf Grund des §11 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 
erkaunt worden, so werden für jede Instanz, in welcher eine 
Hauptverhandling stattgefunden hat, zwei Zehntheile der Sätze 
des § 62 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
2. Ist in Fällen, in welchen der Erlaß eines Strafbefehls zulässig. 
ist, ohne Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten 
und die Verurtheilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweis- 
aufnahme erfolgt oder ist ein Strafbefehl vollstreckbar geworden, 
weil ein Einspruch nicht erhoben worden ist, so wird ein Zehntel 
der Sätze des § 62 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
3. Ist nach § 19 der Verordnung vom 27. Dezember 1870 durch 
Strafbefehl oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, 
so ist der Werth des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe 
der Gebühr maßgebend, die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz 
höchstens 3 M. 
Forst. 
diebstahls. 
sachen. 
8 146. 
Zwangsver. In dem Verfahren der Zwangsversteigerung nach dem Reichsgesetze vom 
Veigerung. 24. März 1897 werden: 
1. für die Beschlagnahme zwei Zehntheile; 
2. für den Erlaß der Bekanntmachung des Versteigerungstermins 
zwei Zehntheile; 
3. für die Abhaltung des Versteigerungstermins ohne Unterschied, 
ob ein Termin oder mehrere abgehalten worden sind, drei Zehntheile; 
4. für die Ertheilung deo Zuschlags drei Zehntheile; 
5. für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile
	        
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