Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 562 — 
Bestimmungen, 
betreffend 
die Herstellung von Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz. 
1. 
Wer Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz mit dem Anspruche auf Ertheilung 
des steueramtlichen Zeugnisses über dessen Reinheit und Brauchbarkeit herstellen will, hat 
bei der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Herstellung erfolgen soll, einen Zusageschein 
nachzusuchen. 
2. 
Der Zusageschein wird in der Regel nur dann ertheilt, wenn die Fabrikanlage am 
Sitze einer Steuerstelle sich befindet. Die Ertheilung erfolgt widerruflich und unter der 
Bedingung, daß der Unternehmer sich protokollarisch den nachfolgenden Bestimmungen 
unterwirft.) 
3. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) nach näherer Anordnung der Direktivbehörde die Lagerräume für das Rohmaterial 
und das fertige Pulver, sowie die Fabrikationsräume (Dörranlage, Mahlwerk 2c.) 
verschlußfähig und derart übersichtlich herzustellen, daß eine sichernde Aufsicht 
über den Betrieb geübt werden kann, — auch die erwähnten Räume in diesem 
durch Zeichnung und Beschreibung festzustellenden Zustande zu erhalten; 
b) einen nach dem Ermessen der Steuerbehörde geeigneten Raum zum Aufenthalt für 
die Steuerbeamten und zur Verrichtung ihrer Arbeiten, sowie die erforderlichen 
Einrichtungsgegenstände und Wiegevorrichtungen zu gewähren und zu unterhalten 
  
4!) Fabriken, welche Wermuthpulver zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe dieser Bestimmungen 
herstellen, sind errichtet worden: 
von Noeller zu Ilversgehofen bei Erfurt, 
von Dr. Schmalz zu Schönebeck bei Magdeburg, 
von J. G. Mohr zu Bockenheim bei Frankfurt a. M., 
von Scheuch zu Ahl bei Steinau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Hanau, 
von Ernst W. Arnoldi in Gotha, 
. die Saline zu Dürrenberg für den eigenen Bedarf und die Salzwerke zu Erfurt und Artern. 
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