Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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— — ————— — ——— —— — 
Vermerke 
über Wiedererneuerung des verletzten Verschlusses 2c. 
Ausgangsbescheinigung. 
  
itrag des Waaren- 
führers. 
beantrage Wiedererneuerung 
verletzten Verschlusses. 
1. Verschluß erneuert und ange- 
stempelte: Verhandlung darüber 
den ten 188 dem Waarenführer 
aus 
übergeben. 
den 188 
Amt. 
beantrage eine Umladung der 2. Die beantragte Umladung ist 
istehend verzeichneten Waaren. 
den ten 188 
unter amtlicher Aufsicht heute 
vorgenommen und die darauf 
bezügliche angestempelte Ver— 
handlung, aus welcher die ein— 
getretenen Veränderungen sich 
ergeben, dem Waarenführer 
aus 
übergeben. 
den 188 
Amt. 
  
(I. Wenn das Abfertigungsamt 
zugleich das Ausgangsamt ist.) 
Die umstehend bezeichneten Gegenstände 
sind heute nach erfolgter Revision unter 
unseren Augen (unter Aufsicht des Grenz- 
auffehers ) 
über die Grenze ausgeführt (auf das zur 
Reise nach 
bestimmte Schiff 
gebracht) worden. 
den ten 188 
—Amt. 
(II. Wenn das Ausganugsamt nur 
als solches fungirt.) 
Nr. des Anmeldungs-Empfangs-Registers. 
Dunstehend verzeichnete 
heute hier eingetroffen und nach Abnahme 
des unverletzt befundenen Verschlusses unter 
unseren Augen (unter Aufsicht des Grenz- 
aufsehers ) 
über die Grenze geführt. 
den ten 
80*
	        
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