Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Erledigung der 
Begleitscheine. 
Begleitschein— 
Ausfertigung. 
Niederlage- 
Register. 
— 580 — 
Zu den Begleitscheinauszügen über inländisches Salz werden, wie zu den Begleit— 
scheinauszügen über ausländisches Salz, die für den Zollverkehr vorgeschriebenen Formulare 
verwendet. Inländisches Salz ist in denselben unter Angabe des Salzwerks oder der 
Fabrik, woher es rührt, als solches besonders zu bezeichnen. 
83. 
Die Erledigung der Begleitscheine, sowohl über ausländisches als über inländisches 
Salz, erfolgt nach den Vorschriften des Begleitschein -Regulativs und den zur Abänderung 
und Ergänzung desselben später ergangenen Bestimmungen. 
Ergiebt sich bei der Verwiegung des mit Begleitschein 1I eingetroffenen inländischen 
Salzes ein Gewichtsunterschied, so finden die Vorschriften im § 47 des Vereinszollgesetzes 
und die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Bei der Ermittelung des Gewichts seitens des Empfangsamts wird davon aus- 
gegangen, daß jede Differenz gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht nicht auf 
die Tara, sondern auf das Salznettogewicht Bezug hat. Sind mithin z. B. im Begleit- 
schein 157 kg Brutto und 155 ½ kg. Netto vermerkt, es werden aber 153 kg Brutto 
ermittelt, so wird das ermittelte Nettogewicht zu 15 1½ kg angenommen. 
84. 
Auf die auszufertigenden Begleitscheine greifen die für den Zollverkehr ertheilten 
Bestimmungen mit der Maßgabe Platz, daß zu den Begleitscheinen 1 und II über 
inländisches Salz die im § 10 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen 
Muster 3 und 4 zu verwenden sind. Ueber diese Begleitscheine ist auch ein besonderes 
Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach dem anliegenden Muster A zu führen, während 
die Begleitscheine über ausländisches Salz — zu welchen die gewöhnlichen Begleit- 
scheinformulare zur Verwendung kommen — in das für die übrigen zollpflichtigen 
Waaren zu führende Begleitschein-Ausfertigungs-Register mit einzutragen sind. 
§ 5. 
. Zoll= und Steuerstellen, bei welchen sich öffentliche Salzniederlagen, oder seitens der 
Direktiobehörde genehmigte Privatsalzlager, oder in deren Bezirk sich Fabriken befinden, 
die als Nebenprodukt zum Verkauf bestimmtes Kochsalz gewinnen (§ 16 Absatz 3 der 
Ausführungsbestimmungen), haben über den Zu= und Abgang des undenaturirten Salzes 
bei diesen Niederlagen und Fabriken ein Register nach dem auliegenden Muster B zu 
führen. In dem Register erhält jeder Niederleger, beziehungsweise jeder Fabrikbesitzer 
sein eigenes Konto.
	        
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