Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Einreichung der 
Register zur 
Kalkulatur- 
revision. 
— 584 — 
Die Plombirapparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten und zur Zeit des Nicht- 
gebrauchs sorgfältig zu verschließen, damit jeder Mißbrauch vermieden werde. 
11. 
Bezüglich des Registers A ist nach den Bestimmungen im § 58 des Begleitschein- 
Regulativs zu verfahren. Die Register C und D sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten 
zu führen und nach Ablauf eines jeden Quartals unter Beifügung der Beläge zur 
Kalkulaturrevision einzureichen. Das Register E ist zwar vierteljährlich abzuschließen, 
jedoch erst mit dem Salzsteuer-Heberegister für das 4. Quartal zur Kalkulaturrevision 
einzusenden. 
Das Niederlage-Register B wird, wenn nicht von der Direktivbehörde eine andere 
Bestimmung getroffen ist, nach Etatsjahren geführt und am 31. März in Anschreibung 
und Abschreibung abgeschlossen. Die sich ergebenden Bestände sind in das Register für 
das neue Jahr zu übertragen. Daß dies geschehen, hat bei Hauptämtern der Ober-Inspektor 
und bei Unterämtern der Bezirks-Oberkontroleur zu bescheinigen. 
Behufs der Revision des Niederlage-Registers, welches mit den Registern für das 
4. Quartal an die Direktivbehörde einzureichen ist, hat die Kalkulatur die ihr mit den 
Registern für die ersten drei Quartale zugegangenen Beläge, soweit sie zugleich Beläge 
des Niederlage-Registers sind, bis zum Eintreffen dieses Registers zurückzubehalten und 
aufzubewahren. Die Revision des Niederlage-Registers muß in dem auf den Abschluß 
des Registers folgenden Etatsjahre rechnungsmäßig nachgewiesen werden.
	        
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