Einreichung der
Register zur
Kalkulatur-
revision.
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Die Plombirapparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten und zur Zeit des Nicht-
gebrauchs sorgfältig zu verschließen, damit jeder Mißbrauch vermieden werde.
11.
Bezüglich des Registers A ist nach den Bestimmungen im § 58 des Begleitschein-
Regulativs zu verfahren. Die Register C und D sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten
zu führen und nach Ablauf eines jeden Quartals unter Beifügung der Beläge zur
Kalkulaturrevision einzureichen. Das Register E ist zwar vierteljährlich abzuschließen,
jedoch erst mit dem Salzsteuer-Heberegister für das 4. Quartal zur Kalkulaturrevision
einzusenden.
Das Niederlage-Register B wird, wenn nicht von der Direktivbehörde eine andere
Bestimmung getroffen ist, nach Etatsjahren geführt und am 31. März in Anschreibung
und Abschreibung abgeschlossen. Die sich ergebenden Bestände sind in das Register für
das neue Jahr zu übertragen. Daß dies geschehen, hat bei Hauptämtern der Ober-Inspektor
und bei Unterämtern der Bezirks-Oberkontroleur zu bescheinigen.
Behufs der Revision des Niederlage-Registers, welches mit den Registern für das
4. Quartal an die Direktivbehörde einzureichen ist, hat die Kalkulatur die ihr mit den
Registern für die ersten drei Quartale zugegangenen Beläge, soweit sie zugleich Beläge
des Niederlage-Registers sind, bis zum Eintreffen dieses Registers zurückzubehalten und
aufzubewahren. Die Revision des Niederlage-Registers muß in dem auf den Abschluß
des Registers folgenden Etatsjahre rechnungsmäßig nachgewiesen werden.