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8 3. Von der im 81 erwähnten Anlage wird die Flur
Marienberg
betroffen.
Dresden, den 24. October 1888.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 61. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Secundärbahn von Schlettau nach Crottendorf betreffend;
vom 25. October 1888.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Schlettau nach
Crottendorf im Anschluß an die Verordnung vom 9. laufenden Monats (G.= u. V.-Bl.
S. 598) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Ban der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
– 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.