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Nr. 63. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen
Secundäreisenbahn von Freiberg nach Halsbrücke betreffend;
vom 29. October 1888.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. März laufenden Jahres ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn von Freiberg nach
Halsbrücke andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
#6. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
§#3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn wird nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Flur von
Freiberg
betroffen.
Dresden, den 29. October 1888.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.