Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 607 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1888. 
  
    
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Inhalt: Jr. 65. Verordnung, die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betr. S. 607. 
  
Nr. 65. Verordnung, 
die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 betreffend; 
vom 24. Dezember 1888. 
Nochdem von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser mittelst Allerhöchster Kabinets- 
ordre vom 22. November dieses Jahres, unter Aufhebung aller entgegenstehenden 
Bestimmungen, namentlich der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 
und der vorläufigen Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen 
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, die nachstehende Deutsche Wehrordnung 
genehmigt worden ist, wird dieselbe mit folgenden Bemerkungen und Bestimmungen zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. Zu §# 2,3. Die Ober-Rekrutirungs-Behörde wird durch den Kriegs-Minister 
und Räthe der Ministerien des Kriegs und des Innern dergestalt gebildet, daß wenigstens 
die eine Hälfte der Mitglieder auf das Ministerium des Innern kommt. 
2. Zu § 4,1 b. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind in Sachsen: 
à) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, in Folge der Bestimmungen 
des Erläuterungsrecesses vom 9. Oktober 1835, 
b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der 
Bestätigungs= und Deklarations-Urkunde vom 18. Februar 1846 „die 
wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene 
Uebereinkunft betreffend."“ 
Ausgegeben zu Dresden den 31. Dezember 1888. 85
	        
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