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3. Zu § 63,7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes
bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom
Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu
ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aushebungs-Angelegen-
heiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen.
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen
Bescheide portopflichtig und zwar haben die Reklamanten das Porto zu entrichten.
4. Zu I#§ 66, 14 und 73,5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen
in Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reiter.
5. Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk die
reklamirenden Eltern u. s. w. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit dem
betreffenden Stadtrathe bezw. Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das Entlassungs-
gesuch und reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gutachtens des Bezirks-
Kommandeurs an das Kriegs-Ministerium zur Beschlußfassung ein.
6. Zu § 87. Die Aufnahme-Bestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien-
berg können von dieser, sowie von Sächsischen Bezirks-Kommandos kostenfrei bezogen
werden.
Dresden, am 24. Dezember 1888.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Starke.