Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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3. Zu § 63,7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes 
bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom 
Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu 
ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aushebungs-Angelegen- 
heiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen. 
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen 
Bescheide portopflichtig und zwar haben die Reklamanten das Porto zu entrichten. 
4. Zu I#§ 66, 14 und 73,5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen 
in Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reiter. 
5. Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen 
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk die 
reklamirenden Eltern u. s. w. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit dem 
betreffenden Stadtrathe bezw. Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das Entlassungs- 
gesuch und reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gutachtens des Bezirks- 
Kommandeurs an das Kriegs-Ministerium zur Beschlußfassung ein. 
6. Zu § 87. Die Aufnahme-Bestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien- 
berg können von dieser, sowie von Sächsischen Bezirks-Kommandos kostenfrei bezogen 
werden. 
Dresden, am 24. Dezember 1888. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Fabrice. 
Starke.
	        
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