Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

87.80. — 628 — 
“ 
□ 
□P 
Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre. 
JNach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
87. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
1. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe 
berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 
31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
W. G. 86. 
Die aktive Tüniheet der als unsichere Dienstpflichtige*) eingestellten Mannschaften 
wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermine ab ge- 
rechnet. 
R. M. G. 8 33. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienst- 
zeit nicht angerechnet. 
M. Str. G. 818. 
4. Im Uebrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljähr- 
lich zu erlassenden Rekrutirungsbestimmungen. 
88. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
1. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, aus- 
rüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen 
Umfange dargelegt haben, werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit 
im stehenden Heere — vom Tage des Diensteintritts an gerechnet — zur Reserve 
beurlaubt. 
W. G. 11. 
2. Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die 
zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als 
Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
R. M. G. 8 50, Abf. 4. 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §7 Ziffer 1 berechnet. 
89. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten 
des Volksschulamts. 
1. Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das 
14 
r. 
O□ 
*!) Im Reichs-Militärgesetz „Heerespflichtige“ genannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.