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. Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Um-
ständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den
Stationshafen des Reichs verschoben werden.
W. G. 8 6.
. Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal,
sowie für Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung
und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein Jahr
verkürzt werden.
W. G. 8§ 13, -.
Junge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-
freiwilligen Dienst oder das Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann be-
sitzen (§ 88, 3), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-
freiwilligen Dienst.
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im
Uebrigen siehe Marineordnung.
W. G. 8§ 13, 14.
Seeleute, welche auf einem Deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger An-
musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienst-
pflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falls die letzteren nach ihrer Ent-
lassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs Neue anmustern lassen, nachträg-
lich zu erfüllen.
W. G. 8 13, 5.
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe § 107,2 und § 108, 4.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Deutschen Navigations-
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen
werden.
W. G. 8 13, 3.
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navi-
gationsschulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission
für die Prüfung der Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist.
. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäße Anwendung.
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten.
8 16.
Marinereservepflicht.
Die Bestimmungen des 8 11, ubiss finden sinngemäße Anwendung.
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, s und 4.
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