Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 23. 24. — 638 — 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die 
Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 28,. 
3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 
8 23. 
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung. 
1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine 
unterworfen. 
R. V. Art. 53, Abs. 4. 
Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine 
an Seeleuten gedeckt. 
2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs sind zu rechnen: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf Deut— 
schen See-, Küsten- oder Hafffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten- und Hafffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
Zc) Schiffszimmerleute, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern. 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung sind zu rechnen: 
a) Seeleute, welche als solche auf Deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen min- 
destens zwölf Wochen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr 
aber gewerbsmäßig betreiben. 
* 24. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
1. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich 
durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach 
vollendetem 17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige 
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere 
oder in der Marine einzutreten. 
W. G. 8 10. 
2. Wehwysüchtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig 
eintreten.
	        
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