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Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es
ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen.
9. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflich-
tige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen
einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des
zweiten Aufgebots zurückgestellt werden.
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach § 120,5#P
zurückgestellten ausgebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes
nicht übersteigen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 64.
10. Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Be-
urlaubtenstand geltenden Bestimmungen (§ 125) so lange als unabkömmlich an-
erkannt werden, als der Gesammtbedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen
innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der
Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbehörde, bei oder unter welcher
der Zivilbeamte angestellt ist.
Die Unabkömmlichkeitsbescheinigungen sind den betreffenden Beamten einzu-
händigen und von den letzteren im Musterungstermin vorzulegen. Wird die
Reklamation berücksichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken.
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post,
der Telegraphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest an-
gestellten Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzu-
erkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermin befreit; es
genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen.
1 1. Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und
Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Land-
wehrbezirk der Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk
summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen
Kriegsministerium bezw. der Admiralität ein.
12. Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Zivilvorsitzende im Musterungstermin
eine Liste zusammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.
Alle Zivilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Land-
sturmpflichtigen, welche im Musterungstermin nicht erschienen sind, ermittelt und
erforderlichen Falls unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich
gemustert werden.