eingetreten ist — weder der Beibringung eines Leichenpasses noch einer Begleitung;
auch leiden hierauf die Vorschriften des 85 keine Anwendung und genügt es, wenn solche
Leichen in dichtverschlossenen Kisten verwahrt werden.
&9. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem
Reichsauslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem
Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen
Vereinbarungen zu beachten.
&10. Die Ausstellung von Leichenpässen hat, soweit nicht zufolge § 9 etwas
anderes bedingt wird, durch die Wohlfahrtspolizeibehörde — Amtshauptmannschaft,
Stadtrath — des Sterbeorts, — oder im Falle einer Wiederausgrabung — des seit-
herigen Bestattungsorts nach Maßgabe des in der Anlage unter O enthaltenen For-
mulars zu erfolgen. —
Uebrigens bewendet es bei der dem Direktor der vereinigten Landesanstalten zu
Hubertusburg zeither zugestandenen Ermächtigung zur Ausstellung von Leichenpässen für
die in den genannten Anstalten Verstorbenen.
811. Die von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des einen Bundes-
staates ausgestellten Leichenpässe haben auch für den Eisenbahntransport von Leichen in
und durch das Gebiet jedes anderen Bundesstaates Gültigkeit (s. § 34 Punkt 4 Abs. 1
des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in der Fassung vom 14. Dezember 1887). Hin-
sichtlich der sonstigen Transporte besteht das durch die Verordnung vom 14. Juli 1856,
Leichenpässe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 14 1), veröffentlichte Uebereinkommen über die
gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen Behörden des anderen Staates aus-
gestellten Leichenpässe gegenüber den darin genannten Deutschen Bundesstaaten fort.
Für Leichentransporte, welche aus ausländischen Staaten kommen, kann die Aus-
stellung des Leichenpasses auch durch die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs,
soweit sie vom Reichskanzler dazu ermächtigt sind, erfolgen, auch genügt, wenn mit den
betreffenden Staaten vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung
der Leichenpässe abgeschlossen ist, die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden
Leichenpasses der nach derselben zuständigen ausländischen Behörde. In Ermangelung
eines solchen Passes hat die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige hierzu befugte
reichsinländische Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Transport
im Reichsgebiete beginnt.
Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden und Dienst-
stellen werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht werden.
&12. Zu jedem Leichenpasse ist in der Regel der geordnete Stempel von 6 Mark
zu verwenden.