Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

eingetreten ist — weder der Beibringung eines Leichenpasses noch einer Begleitung; 
auch leiden hierauf die Vorschriften des 85 keine Anwendung und genügt es, wenn solche 
Leichen in dichtverschlossenen Kisten verwahrt werden. 
&9. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem 
Reichsauslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem 
Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen 
Vereinbarungen zu beachten. 
&10. Die Ausstellung von Leichenpässen hat, soweit nicht zufolge § 9 etwas 
anderes bedingt wird, durch die Wohlfahrtspolizeibehörde — Amtshauptmannschaft, 
Stadtrath — des Sterbeorts, — oder im Falle einer Wiederausgrabung — des seit- 
herigen Bestattungsorts nach Maßgabe des in der Anlage unter O enthaltenen For- 
mulars zu erfolgen. — 
Uebrigens bewendet es bei der dem Direktor der vereinigten Landesanstalten zu 
Hubertusburg zeither zugestandenen Ermächtigung zur Ausstellung von Leichenpässen für 
die in den genannten Anstalten Verstorbenen. 
811. Die von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des einen Bundes- 
staates ausgestellten Leichenpässe haben auch für den Eisenbahntransport von Leichen in 
und durch das Gebiet jedes anderen Bundesstaates Gültigkeit (s. § 34 Punkt 4 Abs. 1 
des Eisenbahn-Betriebs-Reglements in der Fassung vom 14. Dezember 1887). Hin- 
sichtlich der sonstigen Transporte besteht das durch die Verordnung vom 14. Juli 1856, 
Leichenpässe betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 14 1), veröffentlichte Uebereinkommen über die 
gegenseitige Anerkennung der von den zuständigen Behörden des anderen Staates aus- 
gestellten Leichenpässe gegenüber den darin genannten Deutschen Bundesstaaten fort. 
Für Leichentransporte, welche aus ausländischen Staaten kommen, kann die Aus- 
stellung des Leichenpasses auch durch die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs, 
soweit sie vom Reichskanzler dazu ermächtigt sind, erfolgen, auch genügt, wenn mit den 
betreffenden Staaten vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung 
der Leichenpässe abgeschlossen ist, die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden 
Leichenpasses der nach derselben zuständigen ausländischen Behörde. In Ermangelung 
eines solchen Passes hat die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige hierzu befugte 
reichsinländische Behörde oder Dienststelle zu erfolgen, in deren Bezirk der Transport 
im Reichsgebiete beginnt. 
Die hiernach zur Ausstellung der Leichenpässe zuständigen Behörden und Dienst- 
stellen werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht werden. 
&12. Zu jedem Leichenpasse ist in der Regel der geordnete Stempel von 6 Mark 
zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.