Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Für die Ausstellung des Passes ist eine Gebühr von 3 Mark, einschließlich des 
Schreiblohns, in Ansatz zu bringen. 
In dazu, nach dem Ermessen der ausstellenden Behörde, besonders angethanen 
Fällen kann die Ausstellung des Leichenpasses stempel= und kostenfrei erfolgen. Das 
Schreiblohn ist diesfalls besonders zu vergüten. 
& 13. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den §§ 1, 2, 1—6 und 8 
sind mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark zu bestrafen. 
&14. Auf Leichentransporte, welche nicht auf eine größere Entfernung als 10 Kilo- 
meter erfolgen und weder mittelst der Eisenbahn geschehen, noch in das Gebiet eines 
anderen Staates gerichtet sind, desgleichen auf Transporte nach dem Bestattungsplatz des 
Sterbeorts leiden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 
15. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft. 
Dresden, am 20. Februar 1888. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Charpentier. 
Gebhardt. 
Leichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de amtten 18 
(Todesursache) (Alter) 
zu............. an.......... verftorbenen...jährigen 
(Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern)
	        
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