Ablösungssätze tritt in Betreff derjenigen Renten, welche nach dem Inkrafttreten des
gegenwärtigen Gesetzes zur gänzlichen oder theilweisen Tilgung durch Kapitalzahlung
gekündigt werden, die dem gegenwärtigen Gesetze unter D beigefügte Landrentenablösungs-
Scala.
II. Die Löschung der durch Amortisation erloschenen Landrenten, sowie der
Hilfsrenten im Grund= und Hypothekenbuche betreffend.
3.Renten, welche auf die Landrentenbank übernommen worden und an diese
unmittelbar zu entrichten gewesen sind, werden nach eingetretener Amortisation von Amts-
wegen in den Grund= und Hypothekenbüchern gelöscht.
&4. Zugleich mit den an die Landrentenbank unmittelbar zu entrichten gewesenen
Renten (Hauptrenten), welche durch Amortisation erloschen sind, werden die auf Trenn-
stücke gelegten, zur Abentrichtung an das Stammgrundstück verwiesenen Beiträge zu
solchen Renten (Hilfsrenten, Zubuß= und Unterzubußrenten) von Amtswegen in den
Grund= und Hypothekenbüchern gelöscht.
Ist eine Hauptrente vor eingetretener Amortisation durch Kapitalzahlung gemindert
oder getilgt worden, so werden die in den Grund= und Hypothekenbüchern ungelöscht
gebliebenen Hilfsrenten daselbst nach dem Eintritte desjenigen Zeitpunktes, zu welchem
die Hauptrente amortisirt sein würde, von Amtswegen gelöscht.
Der Anspruch des Berechtigten auf Berichtigung etwaiger Rückstände aus dem Erlöse
des zwangsweise versteigerten Grundstücks und aus den Erträgnissen einer Zwangs-
verwaltung nach Maßgabe der §§ 4 und 194 des Gesetzes, betreffend die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 1 5. August 1884
(G.= u. V.-Bl. S. 223 flg.), bleibt der Löschung ungeachtet bestehen.
* 5. Von den nach 8§ 3 und 4 bewirkten Löschungen werden die Besitzer der
Grundstücke, auf denen die gelöschten Oblasten gehaftet haben, durch die Grund= und
Hypothekenbehörde benachrichtigt. Eine Benachrichtigung der in Ansehung dieser Oblasten
Berechtigten findet nicht statt.
66. Für die nach den vorstehenden Bestimmungen zu bewirkenden Löschungen und
Benachrichtigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Dresden, am 25. Februar 1888.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.