Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Ablösungssätze tritt in Betreff derjenigen Renten, welche nach dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes zur gänzlichen oder theilweisen Tilgung durch Kapitalzahlung 
gekündigt werden, die dem gegenwärtigen Gesetze unter D beigefügte Landrentenablösungs- 
Scala. 
II. Die Löschung der durch Amortisation erloschenen Landrenten, sowie der 
Hilfsrenten im Grund= und Hypothekenbuche betreffend. 
3.Renten, welche auf die Landrentenbank übernommen worden und an diese 
unmittelbar zu entrichten gewesen sind, werden nach eingetretener Amortisation von Amts- 
wegen in den Grund= und Hypothekenbüchern gelöscht. 
&4. Zugleich mit den an die Landrentenbank unmittelbar zu entrichten gewesenen 
Renten (Hauptrenten), welche durch Amortisation erloschen sind, werden die auf Trenn- 
stücke gelegten, zur Abentrichtung an das Stammgrundstück verwiesenen Beiträge zu 
solchen Renten (Hilfsrenten, Zubuß= und Unterzubußrenten) von Amtswegen in den 
Grund= und Hypothekenbüchern gelöscht. 
Ist eine Hauptrente vor eingetretener Amortisation durch Kapitalzahlung gemindert 
oder getilgt worden, so werden die in den Grund= und Hypothekenbüchern ungelöscht 
gebliebenen Hilfsrenten daselbst nach dem Eintritte desjenigen Zeitpunktes, zu welchem 
die Hauptrente amortisirt sein würde, von Amtswegen gelöscht. 
Der Anspruch des Berechtigten auf Berichtigung etwaiger Rückstände aus dem Erlöse 
des zwangsweise versteigerten Grundstücks und aus den Erträgnissen einer Zwangs- 
verwaltung nach Maßgabe der §§ 4 und 194 des Gesetzes, betreffend die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 1 5. August 1884 
(G.= u. V.-Bl. S. 223 flg.), bleibt der Löschung ungeachtet bestehen. 
* 5. Von den nach 8§ 3 und 4 bewirkten Löschungen werden die Besitzer der 
Grundstücke, auf denen die gelöschten Oblasten gehaftet haben, durch die Grund= und 
Hypothekenbehörde benachrichtigt. Eine Benachrichtigung der in Ansehung dieser Oblasten 
Berechtigten findet nicht statt. 
66. Für die nach den vorstehenden Bestimmungen zu bewirkenden Löschungen und 
Benachrichtigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 
Dresden, am 25. Februar 1888. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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