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vorstands, den Vertrauensmännern, Schiedsgerichtsbeisitzern und Bevollmächtigten
der Krankenkassen oder von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeitern für
baare Auslagen und, was die Arbeitervertreter anlangt, auch für entgangenen
Arbeitsverdienst zu gewährenden Vergütungen (S 3 dieses Gesetzes, ,88 30, 53
Absatz 2 und 60 Absatz 1 des Reichsgesetzes):
. darüber, ob Gefahrenklassen zu bilden sind, eventuell über die Aufstellung eines
Gefahrentarifs und das Verfahren bei der Veranlagung der Betriebe zu den
Gefahrenklassen;
. darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange
für Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind;
. darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange
für Nebenbetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind;
über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, sowie bei
Betriebsveränderungen (§§ 47, 48 des Reichsgesetzes):
über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der
Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
über die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltplans;
über die Mittheilung der Unfälle an Genossenschaftsorgane;
über die Vertretung der Genossenschaft bei den Untersuchungsverhandlungen (8 58
des Reichsgesetzes):
über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§ 64
des Reichsgesetzes):
über die Organe, welche die Entschädigungen festzustellen und hierüber den Bescheid
zu ertheilen haben (§§ 62 und 66 des Reichsgesetzes);
über das Verfahren bei der Anmeldung und dem Ausscheiden nicht versicherungs-
pflichtiger Personen;
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von
Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe
(§8 87 flg. des Reichsgesetzes):
19. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
6#6. Gegen die Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, durch welche die Ge-
nehmigung des Genossenschaftsstatuts oder einer Abänderung desselben versagt wird,
findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Genossenschafts-
vorstand die Beschwerde an das Ministerium des Innern statt.
§ 7. Bis zur Genehmigung des Genossenschaftsstatuts wird die Genossenschafts-
versammlung durch das Landes-Versicherungsamt einberufen und von einem Beauf-
tragten desselben geleitet.
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