Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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vorstands, den Vertrauensmännern, Schiedsgerichtsbeisitzern und Bevollmächtigten 
der Krankenkassen oder von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeitern für 
baare Auslagen und, was die Arbeitervertreter anlangt, auch für entgangenen 
Arbeitsverdienst zu gewährenden Vergütungen (S 3 dieses Gesetzes, ,88 30, 53 
Absatz 2 und 60 Absatz 1 des Reichsgesetzes): 
. darüber, ob Gefahrenklassen zu bilden sind, eventuell über die Aufstellung eines 
Gefahrentarifs und das Verfahren bei der Veranlagung der Betriebe zu den 
Gefahrenklassen; 
. darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange 
für Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind; 
. darüber, ob, beziehentlich unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange 
für Nebenbetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu leisten sind; 
über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers, sowie bei 
Betriebsveränderungen (§§ 47, 48 des Reichsgesetzes): 
über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der 
Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
über die Aufstellung der Jahresrechnung und des Haushaltplans; 
über die Mittheilung der Unfälle an Genossenschaftsorgane; 
über die Vertretung der Genossenschaft bei den Untersuchungsverhandlungen (8 58 
des Reichsgesetzes): 
über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (§ 64 
des Reichsgesetzes): 
über die Organe, welche die Entschädigungen festzustellen und hierüber den Bescheid 
zu ertheilen haben (§§ 62 und 66 des Reichsgesetzes); 
über das Verfahren bei der Anmeldung und dem Ausscheiden nicht versicherungs- 
pflichtiger Personen; 
über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von 
Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe 
(§8 87 flg. des Reichsgesetzes): 
19. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts. 
6#6. Gegen die Entscheidung des Landes-Versicherungsamts, durch welche die Ge- 
nehmigung des Genossenschaftsstatuts oder einer Abänderung desselben versagt wird, 
findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den Genossenschafts- 
vorstand die Beschwerde an das Ministerium des Innern statt. 
§&# 7. Bis zur Genehmigung des Genossenschaftsstatuts wird die Genossenschafts- 
versammlung durch das Landes-Versicherungsamt einberufen und von einem Beauf- 
tragten desselben geleitet. 
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