Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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fonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des 
Landes-Versicherungsamts. 
* 13. Vom Genossenschaftsvorstande wird ein Verzeichniß der Unternehmer der 
nach § 1 des Reichsgesetzes versicherten land= und forstwirthschaftlichen Betriebe auf- 
gestellt, aus dem die Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von ihnen bewirth- 
schafteten Grundstücke nach Abrechnung der die Gebäude sammt Hofraum treffenden 
Einheiten entfallen, sowie, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt ist, die Veranlagung eines 
jeden Betriebs in die Gefahrenklassen ersichtlich ist. 
Für die nach Maßgabe des Statuts beitragspflichtigen Nebenbetriebe und Gärtnerei- 
betriebe, sowie für die Versicherung nicht versicherungspflichtiger Personen, muß das 
Verzeichniß die zur Veranlagung nothwendigen Unterlagen enthalten. 
# 4. Den Ortsbehörden sind seiten der Genossenschaft Verzeichnisse mitzutheilen, 
aus denen sich ergiebt, welche Betriebe als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden. 
Aus dem Verzeichnisse muß die Zahl der beitragspflichtigen Steuereinheiten und das 
Ergebniß der Veranlagung ersichtlich sein. 
Die Ortsbehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der 
Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist öffentlich bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen können die Betriebsunternehmer wegen 
der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen die 
Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und das Ergebniß der Veranlagung bei dem 
Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid steht dem Betriebs- 
unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Landes- 
Versicherungsamt zu. 
&15. Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat die Ortsbehörde durch Ver- 
mittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstande Kenntniß zu 
geben. Derselbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zuge- 
hörigkeit anerkannt, so ist nach § 37 des Reichsgesetzes und § 14 dieses Gesetzes zu 
verfahren. Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hat der Genossenschaftsvorstand der 
Ortsbehörde hiervon Mittheilung zu machen. Dieselbe hat sodann durch Vermittelung 
der unteren Verwaltungsbehörde die Entscheidung des Landes-Versicherungsamts ein- 
zuholen. 
16. Gehören außerhalb des Staatsgebiets liegende Grundstücke zu einem Be- 
triebe, dessen Sitz innerhalb des Königreichs Sachsen gelegen ist, so sind dieselben vom 
Genossenschaftsvorstande nach den für die Ermittelung der Grundsteuer geltenden Vor- 
schriften abzuschätzen; diese Abschätzung ist in Grundsteuereinheiten zum Ausdruck zu
	        
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