Ges. v. 6. 5. 80. — 918 —
5. Gesetz, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Keichs-Militär—
gesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 6. Mai 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) wird
durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt beziehungsweise geändert.
1 # 1.
In Ausführung der Artikel 57, 59 und 60 der Reichsverfassung wird die Friedens-
Präsenzstärke des Heeres an Mannschaften für die Zeit vom 1. April 1881 bis zum
Außer Kraft 31. März 1888 auf 427274 Mann festgestellt. Die Einjährig-Freiwilligen kommen
uße a
gesetzt durch auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung.
§ 3 des Ges.
– 2.
v. 11. 3. 87.
Vom 1. April 1881 ab werden die Infanterie in 503 Bataillone, die Feld-
Artillerie in 340 Batterien, die Fuß-Artillerie in 31 Bataillone, die Pioniere in 19
Bataillone formirt.
« 83.
Auf diejenigen Mannschaften, welche nach Erlaß dieses Gesetzes wegen hoher Loos—
nummer oder wegen geringer körperlicher Fehler der Ersatzreserve erster Klasse über—
wiesen werden (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2b des Reichs-Militärgesetzes), finden, soweit
dieselben nicht auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem geistlichen Stande
angehören, in Ergänzung ihrer bisherigen Verpflichtungen, die nachfolgenden Bestimm—
ungen Anwendung:
Außer Krast 1. Dieselben dürfen im Frieden zu Uebungen einberufen werden. Die Zahl der zur
#eseht durch ersten Uebung und der zu wiederholten Uebungen einzuberufenden Mannschaften
rWn- wird durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. Ersatzreservisten, welche geübt
haben, verbleiben während der Gesammtdauer ihrer Ersatzreservepflicht in der
Ersatzreserve erster Klasse.
2. Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummern heranzu-
ziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körperlicher Fehler
an die Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe des Lebens-
alters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. Die Auswahl der letzteren erfolgt
bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Klasse im Aushebungsgeschäft.