Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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die Vorstandsmitglieder und die in Gemäßheit der 88 90 und 91 des Reichsgesetzes 
ernannten Beauftragten und Sachverständigen Anwendung. 
# 23. Auf die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schieds- 
gerichts finden die Bestimmungen des § 29 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes 
Anwendung. 
§ 24. Die Staatsbetriebe, mit alleiniger Ausnahme der fiscalischen Forstverwaltung 
und ihrer Nebenbetriebe, werden der Berufsgenossenschaft zugetheilt. 
* 25. Der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend 
die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73) und 
des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 werden in dem aus den Vor- 
schriften der genannten Gesetze sich ergebenden Umfange auch die in der Land= und 
Forstwirthschaft gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche 
nach § 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, mit Aus- 
nahme derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch 
den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be- 
schränkt ist. 
626. Die Bekanntmachung des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sowie 
der Erlaß der zu diesem Gesetze erforderlichen Ausführungsvorschriften erfolgt im Ver- 
ordnungswege. 
Gegeben zu Dresden, den 22. März 1888. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 12. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des Gemeindevorstandes zu Reudnitz 
betreffend; 
vom 28. Februar 1888. 
  
Das Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidirten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 für den Ort Reudnitz, Amtshauptmannschaft Leipzig,
	        
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