Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Ges. v. 11. 2. 88. — 930 — 
819. 
1. Die bisherige Eintheilung in Ersatzreserve erster und zweiter Klasse wird auf- 
gehoben. Sämmtliche bisher der zweiten Klasse zu überweisenden Mannschaften sind 
fortan dem ersten Aufgebot des Landsturms zuzutheilen. 
2. Diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der 
Ersatzreserve angehören, werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab An- 
gehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegenwärtig bestehenden 
zweiten Klasse der Ersatzreserve angehören, von dem gleichen Zeitpunkt ab Angehörige 
des Landsturms ersten Aufgebots. 
3. Diejenigen Mannschaften der gegenwärtig bestehenden ersten Klasse der Ersatz- 
reserve, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht übungspflichtig sind, bleiben 
während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit; ihre Ueber- 
weisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt zu demselben Zeitpunkt, zu welchem 
nach den bisher maßgebenden Bestimmungen ihre Ueberweisung zur zweiten Klasse der 
Ersatzreserve erfolgt sein würde. 
Dritter Abschnitt. 
Seewehr und Marine-Ersatzreserve. 
8 20. 
Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für die Landwehr und Ersatz- 
reserve getroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden besonderen Festsetzungen auf 
die Seewehr und Marine-Ersatzreserve sinngemäße Anwendung. 
8 21. 
Seewehr. 
1. Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots. 
2. Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebots und die Dienstverhältnisse 
während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche für den aus gedienten 
Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind. 
3. Nach abgeleisteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Aufgebots treten die 
Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwendung der Festsetzungen des § 5, zur 
Seewehr zweiten Aufgebots über. 
4. Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewehr ersten Aufgebots 
gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im § 4 bezeichneten Vergünstigungen, Anwendung. 
Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die See- 
mannsämter von der Abmeldung bei den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte
	        
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