Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 933 — Ges. v. 11. 2. 88. 
europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe— 
treibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb 
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. 
829. 
Die Bestimmungen der §§ 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflich- 
tigen mit der Maßgabe siungemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher 
oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten 
Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf. 
830. 
Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet 
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in 
Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die 
Bestimmung im § 26 Anwendung. 
l 31. 
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei 
militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden. 
32. 
Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu be- 
waffnen, auszurüsten und zu bekleiden. 
§ 33. 
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der 
Landsturmpflichtigen auf. 
r 34. 
1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem 
Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vor- 
stehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig wären. 
Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 
1851 geboren sind, keine Anwendung (82 des Gesetzes vom 23. Jannar 1872, Reichs- 
Gesetzbl. 1872 S. 310. 
2. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehöri- 
gen Personen, welche nicht unter §7 fallen, treten nach Maßgabe der im § 24 Absatz 2 
getroffenen Bestimmung zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.
	        
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