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europäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbe—
treibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
829.
Die Bestimmungen der §§ 64, 65 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 beziehungsweise des Gesetzes vom 6. Mai 1880 finden auf die Landsturmpflich-
tigen mit der Maßgabe siungemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher
oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zurückgestellten
Landsturmpflichtigen fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen darf.
830.
Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in
Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die
Bestimmung im § 26 Anwendung.
l 31.
Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei
militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden.
32.
Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu be-
waffnen, auszurüsten und zu bekleiden.
§ 33.
Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der
Landsturmpflichtigen auf.
r 34.
1. Personen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus dem
Landsturm ausgeschieden sind, treten in denselben nicht zurück, wenn sie nach den vor-
stehend für den Landsturm getroffenen Bestimmungen noch landsturmpflichtig wären.
Letztere finden ferner auf Angehörige von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar
1851 geboren sind, keine Anwendung (82 des Gesetzes vom 23. Jannar 1872, Reichs-
Gesetzbl. 1872 S. 310.
2. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landsturm angehöri-
gen Personen, welche nicht unter §7 fallen, treten nach Maßgabe der im § 24 Absatz 2
getroffenen Bestimmung zum Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über.