Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. 
4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche 
das Fördern von Personen, sowie das Offenlassen der Thüren des Fahrschachtes bei 
Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der betreffenden Förderstelle verboten wird. 
Auf Galgenaufzüge mit Elementarbetrieb finden die Vorschriften unter A Anwendung. 
C. 
Vorschriften 
für Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbekörderung in Zegleitung einer Person. 
I. Constructionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend 
hohe von Außen nur mittelst Schlüssel zu öffnenden Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis 
auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, 
daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst 
sind mit sicheren Führungen zu versehen. 
4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
5. Fahrstühle, welche für mehr als 200 kg Belastung bestimmt sind, müssen zur 
Feststellung der Fahrbühne mit Stützriegeln versehen sein, insofern nicht ein selbst- 
sperrender Antrieb an den Fördertrommeln vorhanden ist. 
6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen hervorstehende Theile besitzt, 
ist die Fahrstuhlplattform durch Wandungen einzuschließen. 
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der Gegen- 
gewichte über die höchste zulässige Stelle, sowie gegen ein gefährliches Aufstoßen der
	        
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