Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 37. Verordnung, 
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Stände— 
versammlung betreffend; 
vom 31. August 1889. 
Zufolge 8 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit 
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868 sind 
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen 
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in 
folgenden Wahlkreisen: 
im 2., 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 3. G der 
Stadt Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 
16. und 20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., . 12. 14., 
15., 20., 31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes 
vorzunehmen. 
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange- 
wiesen, die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen un- 
verweilt zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen 
stattzufind am 15. Oktober 1889 
attzufinden. 
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile, 
welche mit einem Stadtgemeindebezirke vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Be- 
standtheil sie jetzt bilden, zu wählen haben, wogegen im Uebrigen die in der Beifuge 
sub 5 zu der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G.= 
u. V.-Bl. S. 1382) aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen durch diese Beifuge be- 
stimmten Zusammensetzung verbleiben und sonach insbesondere in den betheiligten Wahl- 
kreisen des platten Landes, soweit sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken 
bezeichnet sind, diejenigen ländlichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche 
zur Zeit des Erlasses der zuletzt angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. De- 
cember 1868 dem betreffenden damaligen Gerichtsamtsbezirke angehört haben. 
Dresden, am 31. August 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Paulig.
	        
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