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Nr. 37. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Stände—
versammlung betreffend;
vom 31. August 1889.
Zufolge 8 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868 sind
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und zwar in
folgenden Wahlkreisen:
im 2., 3. und 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 3. G der
Stadt Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13.,
16. und 20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., . 12. 14.,
15., 20., 31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange-
wiesen, die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen un-
verweilt zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen
stattzufind am 15. Oktober 1889
attzufinden.
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile,
welche mit einem Stadtgemeindebezirke vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Be-
standtheil sie jetzt bilden, zu wählen haben, wogegen im Uebrigen die in der Beifuge
sub 5 zu der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G.=
u. V.-Bl. S. 1382) aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen durch diese Beifuge be-
stimmten Zusammensetzung verbleiben und sonach insbesondere in den betheiligten Wahl-
kreisen des platten Landes, soweit sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken
bezeichnet sind, diejenigen ländlichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche
zur Zeit des Erlasses der zuletzt angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. De-
cember 1868 dem betreffenden damaligen Gerichtsamtsbezirke angehört haben.
Dresden, am 31. August 1889.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Paulig.