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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1889.
Inhalt: Nr. 41. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke
Kleinschirma-Oederan betr. S. 91. — Nr. 42. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zur
Erbauung der Mügeln-Geisinger Eisenbahn betr. S. 92. — Nr. 43. Verordnung, die zweite juristische
Staatsprüfung betr. S. 93. — Nr. 44. Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. S. 96.
Nr. 41. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke
Kleinschirma-Oederan betreffend;
vom 25. September 1889.
In Interesse der Sicherheit und des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-
Oederan während des Winters macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen da-
selbst erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen
Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Aller-
höchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von §2 des Ge-
setzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen
betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-Oederan in Anwendung zu
bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung er-
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
Ausgegeben zu Dresden den 28. October 1889. 17