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bestimmt werden. Die Kommission faßt ihre Entschließungen nach Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8 2. Das Gesuch des Referendars um Zulassung zu der Prüfung ist bei dem Justiz—
Ministerium anzubringen. Dasselbe wird in der Regel nur dann berücksichtigt, wenn
der Bewerber nachweist, daß er
a) Staatsunterthan des Königreichs Sachsen ist,
b) nach Beendigung des rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums (8 2 Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Prüfung vor der juristischen Prüfungskommission bei
der Universität Leipzig bestanden hat,
c) nach Maßgabe der Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu Erlangung der Fähig—
keit zum Richteramte betreffend, vom 17. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 370 flg.)
im Königreich Sachsen mindestens vier Jahre lang im Vorbereitungsdienst sich befunden
hat und während desselben mit Erfolg bemüht gewesen ist, sich in der Rechtswissenschaft
weitere Ausbildung und praktische Uebung zu verschaffen, daß er auch in sittlicher Hinsicht
zu einem Bedenken gegen die Uebertragung eines öffentlichen Amtes nicht Veranlassung
gegeben hat.
& 3. Dem Ermessen des Justiz-Ministeriums bleibt vorbehalten, rücksichtlich des
Ortes der ersten Prüfung sowie rücksichtlich der Dauer und der Art der praktischen Aus-
bildung Ausnahmen von den Bestimmungen in § 2 unter b und c aus besonderen Gründen
eintreten zu lassen.
& 4. Das Gesuch um Zulassung zu der Prüfung seiten eines Bewerbers, welcher
den Vorbereitungsdienst seit länger als zwei Jahren aufgegeben hat, ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Zwischenzeit zu weiterer Aus-
bildung in der Rechtswissenschaft verwendet habe.
#5. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche nach folgenden näheren
Bestimmungen:
a) Dem Referendar werden auf Anordnung des Justiz-Ministeriums zu Anfertigung
schriftlicher Probearbeiten unter näherer Bezeichnung der zu stellenden Aufgaben Akten
über zwei bürgerliche Rechtssachen sowie Akten über zwei Strafsachen vorgelegt. Jede
Aufgabe wird unter Vorlegung der betreffenden Akten gesondert, beziehungsweise nach
Einreichung der vorher aufgegebenen Probearbeit gestellt. Die Arbeit über eine bürger-
liche Rechtssache ist binnen vierzehn Tagen, die über eine Strafsache binnen acht Tagen
einzureichen.
60) Nach Ablieferung der letzten dieser Arbeiten ist von dem Referendar ein schrift-
licher Aufsatz über ein ihm auf Anordnung des Justiz-Ministeriums zugestelltes Thema,