— 95 —
welches die Auslegung einer oder mehrerer Gesetzesstellen oder ein Gutachten über einen
oder mehrere Rechtsfälle oder eine ähnliche Aufgabe zum Gegenstande hat, innerhalb acht—
tägiger Frist zu fertigen.
c) Unter jede schriftliche Arbeit hat der Referendar die eigenhändig zu unterschreibende
Versicherung zu bringen, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Beihülfe gefertigt und
anderer als der von ihm angegebenen Literatur sich dabei nicht bedient habe. Diese Ver—
sicherung hat der Referendar bei Einreichung der letzten Arbeit in Bezug auf diese und
auf die vorher eingereichten mittelst Handschlags zu bekräftigen.
d) Das Justiz-Ministerium kann die in Punkt a und b geordneten Fristen für die
einzelne Arbeit erstrecken, wenn der Referendar an deren rechtzeitiger Fertigung durch
Krankheit oder durch äußere Umstände gehindert war.
e) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so
wird der Referendar ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen.
f) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem
Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als vier Referendare vorgeladen
werden.
§#6. Die Zulassung des wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten oder
auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zurückgewiesenen Referendars zu
einer anderweiten Prüfung soll nicht vor Ablauf eines Jahres von der Zurückweisung an
gerechnet erfolgen.
8 7. Zulassung zu einer drittmaligen Prüfung findet nicht statt.
#&. Rücksichtlich derjenigen Referendare, welche die in Punkt 1 der Verordnung
vom 4. Juni 1874 bezeichnete rechtswissenschaftliche Abhandlung bereits eingereicht oder
welche die Aufgabe zu dieser Arbeit bereits erhalten haben und letztere
bis zum 31. März 1890
noch einreichen, finden in Ansehung der Zahl und der Art der weiteren schriftlichen Probe-
arbeiten die zeitherigen Bestimmungen Anwendung.
Referendare, welche die gedachte Aufgabe bereits erhalten haben, jedoch der Prüfung
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung sich unterziehen wollen, haben um Zu-
lassung zu derselben nachzusuchen. Das Gesuch kann vor Ablauf der oben gesetzten Frist
gestellt werden.
Dresden, den 11. October 1889.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Dr. Gilbert.
1889. 18
*