Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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welches die Auslegung einer oder mehrerer Gesetzesstellen oder ein Gutachten über einen 
oder mehrere Rechtsfälle oder eine ähnliche Aufgabe zum Gegenstande hat, innerhalb acht— 
tägiger Frist zu fertigen. 
c) Unter jede schriftliche Arbeit hat der Referendar die eigenhändig zu unterschreibende 
Versicherung zu bringen, daß er die Arbeit selbst und ohne fremde Beihülfe gefertigt und 
anderer als der von ihm angegebenen Literatur sich dabei nicht bedient habe. Diese Ver— 
sicherung hat der Referendar bei Einreichung der letzten Arbeit in Bezug auf diese und 
auf die vorher eingereichten mittelst Handschlags zu bekräftigen. 
d) Das Justiz-Ministerium kann die in Punkt a und b geordneten Fristen für die 
einzelne Arbeit erstrecken, wenn der Referendar an deren rechtzeitiger Fertigung durch 
Krankheit oder durch äußere Umstände gehindert war. 
e) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so 
wird der Referendar ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen. 
f) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem 
Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als vier Referendare vorgeladen 
werden. 
§#6. Die Zulassung des wegen der Beschaffenheit der schriftlichen Arbeiten oder 
auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Prüfung zurückgewiesenen Referendars zu 
einer anderweiten Prüfung soll nicht vor Ablauf eines Jahres von der Zurückweisung an 
gerechnet erfolgen. 
8 7. Zulassung zu einer drittmaligen Prüfung findet nicht statt. 
#&. Rücksichtlich derjenigen Referendare, welche die in Punkt 1 der Verordnung 
vom 4. Juni 1874 bezeichnete rechtswissenschaftliche Abhandlung bereits eingereicht oder 
welche die Aufgabe zu dieser Arbeit bereits erhalten haben und letztere 
bis zum 31. März 1890 
noch einreichen, finden in Ansehung der Zahl und der Art der weiteren schriftlichen Probe- 
arbeiten die zeitherigen Bestimmungen Anwendung. 
Referendare, welche die gedachte Aufgabe bereits erhalten haben, jedoch der Prüfung 
nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung sich unterziehen wollen, haben um Zu- 
lassung zu derselben nachzusuchen. Das Gesuch kann vor Ablauf der oben gesetzten Frist 
gestellt werden. 
Dresden, den 11. October 1889. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Dr. Gilbert. 
1889. 18 
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