Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 47. Verordnung, 
die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betreffend; 
vom 19. November 1889. 
Nachdem die Landesanstalt zu Hoheneck bei Stollberg zu einer Gefängnißstrafanstalt 
für Männer umgestaltet worden ist, wird mit Allerhöchster Genehmigung unter Wieder— 
holung einiger früherer Bestimmungen hiermit verordnet, was folgt. 
Es sind einzuliefern: 
1. Die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen in die Strafanstalt Wald— 
heim (Verordnung vom 24. April 1874, G.= u. V.-Bl. S. 50, A, 1 und Verordnung 
vom 4. December 1886, G.= u. V.-Bl. S. 334); 
2. die zu Festungshaft verurtheilten Personen auf die Festung Königstein 
(Verordnung vom 11. April 1874, G.= u. V.-Bl. S. 39); 
3. Personen männlichen Geschlechts, welche längere als einmonatige 
Gefängnißstrafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
in die Strafanstalt Sachsenburg bei Frankenberg; 
4. Personen weiblichen Geschlechts, welche längere als einmonatige 
Gefängnißstrafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
in die Strafanstalt Grünhain bei Schwarzenberg (Verordnung vom 15. März 1882, 
G.= u. V.-Bl. S. 57, Punkt 1); 
5. Personen männlichen Geschlechts, welche längere als dreimonatige 
Gefängnißstrafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
a) in die Strafanstalt Hoheneck, wenn die Staatsanwaltschaft bei einem der Land- 
gerichte Chemnitz, Dresden oder Freiberg oder ein im Bezirke dieser Land- 
gerichte gelegenes Amtsgericht Strafvollstreckungsbehörde un d der Einzuliefernde 
evangelisch -lutherisch ist, 
b) in anderen Fällen in die Strafanstalt zu Zwickau 
6. Personen weiblichen Geschlechts, welche längere als dreimonatige 
Gefängnißstrafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, in die Straf- 
anstalt zu Voigtsberg bei Oelsnitz i. V. 6 
7. Alle sonstigen von Civilgerichten zuerkannten Freiheitsstrafen sind in den Gerichts- 
gefängnissen zu verbüßen. 
8. Diejenigen Personen, welche von Deutschen Militärgerichten zu Gefängnißstrafe 
verurtheilt und in Gemäßheit von § 15, Absatz 3, des Militärstrafgesetzbuchs für das
	        
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