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Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (R.-G.-Bl. S. 174), beziehentlich in Verbindung
mit dem Bundesrathsbeschlusse vom 19. Februar 1875 (Protokolle über die Verhand-
lungen des Bundesrathes, 1875, S. 132, § 146) an die Königlich Sächsischen bürger-
lichen Behörden zur Strafvollstreckung abzugeben sind, sind insgesammt, ohne Unterschied,
auf wie hoch die zu verbüßende Strafe sich beläuft, in die Strafanstalt zu Zwickau ein-
zuliefern.
9. Die vorstehenden Bestimmungen treten insoweit, als sie zeitherige Vorschriften
abändern
mit Anfang des Jahres 1890
in Wirksamkeit.
Dresden, am 19. November 1889.
Die Ministerien des Kriegs, des Innern und der Jufstiz.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken.
Geyh.
Nr. 48. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Secundärbahn
Annaberg-Schwarzenberg und auf der normalspurigen Zweiglinie
Schlettau-Crottendorf betreffend;
vom 23. November 1889.
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die normalspurige Secundäreisenbahn Anna-
berg-Schwarzenberg, soweit dieselbe nicht schon früher in Betrieb genommen worden ist
(vergl. Bekanntmachung vom 24. Juni 1889, G.= u. V.-Bl. S. 52), und die Zweig-
linie Schlettau-Crottendorf
am 1. December laufenden Jahres
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes der genannten neuen Bahnlinien erfolgt durch die General-=
direction der Staatseisenbahnen, welche die Tarife und Fahrpläne bekannt machen wird,
dagegen verbleibt die Erledigung der auf die Bauangelegenheiten und die Regelung der
auf die Besitzverhältnisse sich beziehenden Geschäfte im Bereiche der neuen Bahnstrecken