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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1889.
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Inhalt: Nr. 50. Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1890 betr. S. 103.
— Nr. 51. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden betr. S. 104. — Nr. 52. Gesetz, eine Befreiung vom Vertragsstempel betr. S. 105.—
Nr. 53. Gesetz, die Umwandlung der 4procentigen Staatsanleihen von 1833, 1867 und 1869 in eine 3⅛½.
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procentige Staatsschuld, beziehentlich die Tilgung der ersteren und die Aufnahme einer 3 procentigen Renten-
anleihe betr. S. 106. — Nr. 54. Verordnung, die Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu
Verwaltung der Staatsschulden erlassenen Bekanntmachung betr. S. 108.
Nr. 50. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1890 betreffend;
vom 7. December 1889.
Wa. Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2. 20. 2.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.)
wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1890 mit Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
1. Im Jahre 1890 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das
für die Finanzperiode 18 86 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
c) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom vereinsländischen
Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer,
f) der Urkundenstempel.
Ausgegeben zu Dresden den 16. December 1889. 21