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Die im Umtausche auszugebenden Schuldscheine sind unter Bezugnahme auf das
Gesetz vom 14. December 1866 und auf das gegenwärtige Gesetz unter dem ursprüng—
lichen Datum der einzuziehenden Scheine auszufertigen und lediglich zu dem vor—
bezeichneten Umtausche zu verwenden, dergestalt, daß die gegen einander umzutauschenden
Scheine nebst den zugehörigen Zinsscheinen die gleichen Nummern tragen.
Für die solchergestalt abgestempelten oder umgetauschten Staatsschuldenkassenscheine
verbleiben im Uebrigen die Bestimmungen der Gesetze vom 1. Juni 1852, 13. August
1855, 11. Februar 1858, 3. Januar 1859, 2. Januar 1862, 2. Januar 1866,
8. Februar 1868, 14. December 1866 und 26. Juni 1868 mit der einzigen Ab-
änderung in Geltung, daß der planmäßige Betrag der halbjährigen Tilgungssumme der
betreffenden Anleihen um ein Viertel-Procent des Betrags der zur Umwandlung ge-
langenden Staatsschuldenkassenscheine zu erhöhen ist.
&2. Hiernächst wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine Tilgung der auf
dem zuvor gedachten Wege nicht zur Umwandlung gelangenden 4procentigen Staats-
schuldenkassenscheine herbeizuführen und zu diesem Behufe, soweit nöthig, Schuldverschreib-
ungen über 3procentige jährliche Renten in dem hierzu erforderlichen Betrage aus-
zugeben.
& 3. Auf Anlangen Unseres Finanz-Ministeriums hat daher der Landtagsausschuß
zu Verwaltung der Staatsschulden zunächst die auf Grund der Gesetze vom 15. August
und 7. September 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 198 flg. und 207 flg.) über den Bedarf
ausgefertigten und in seiner Verwahrung befindlichen, im Uebrigen aber neu ausge-
fertigte Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem
Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage an dasselbe abzugeben.
& 4. Die neuen Schuldverschreibungen sind in Abschnitten über
9 F jährliche Rente auf 300-4 Kapital,
15 500
30 1000
99 3000
150 5000
unter dem 1. April 1890 auszufertigen und mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen
über die vom 1. April 1890 an laufenden Renten zu versehen. Ihre Nummern haben
sich an die letzten der nach den Gesetzen vom 25. April 1884 und 22. April 1886
ausgegebenen Schuldverschreibungen der nämlichen Appointsgattungen anzuschließen.
& . Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährlichen Raten am 30. Sep-
tember und 31. März bei der Staatsschuldenkasse.