Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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66. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschulden- 
kasse zur gehörigen Zeit anzuweisen. 
& 7. Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
& ##. Die Renten verjähren mit dem Ablauf von 3 Jahren nach der Verfallzeit. 
§9. Vom 1. Januar 1892 ab ist bis auf Weiteres alljährlich mindestens ein 
Procent des Kapitalbetrags der auf Grund dieses Gesetzes ausgegebenen Rente in den 
Staatshaushalts-Etat einzustellen und entweder zum Ankauf eines entsprechenden Betrags 
von Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Renten oder zur Tilgung anderer 
Staatsschulden über die in den bezüglichen Tilgungsplänen vorgesehene Höhe hinaus zu 
verwenden. 
#10. Unser Finanz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
einzelnen Anleihen durch die Staatsschuldenverwaltung aufzukündigen sind. 
11. Die nach § 2 auszugebenden Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche 
Renten dürfen nicht anders in Umlauf gebracht werden, als zum Zweck der Einlösung 
der in § 1 gedachten Anleihen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Land- 
tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 11. December 1889. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
Nr. 54. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 12. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung; 
vom 12. December 1889. 
  
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 12. dieses Monats, die Kündigung der Königlich Sächsischen 4procentigen
	        
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