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Staatsanleihe von 1869 und deren Umwandlung in eine 3 ½ procentige Staatsschuld
betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 12. December 1889.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Meusel.
Wolf.
Bekanntmachung,
die Kündigung der Königlich Sächsischen 4procentigen Staatsanleihe von
1869 und deren Umwandlung in eine 3½ procentige Staatsschuld betreffend.
Das Königliche Finanz-Ministerium hat auf Grund der ihm in dem Gesetze, die
Umwandlung der 4procentigen Staatsanleihen von 1823, 1867 und 1869 in eine
3 ½ procentige Staatsschuld, beziehentlich die Tilgung der ersteren und die Aufnahme
einer 3procentigen Rentenanleihe betreffend, vom 11. December 1889 ertheilten Er-
mächtigung beschlossen, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu
Verwaltung der Staatsschulden zunächst mit der Umwandlung der Anleihe von 1869
in eine 3 ½procentige Staatsschuld vorzugehen, gleichzeitig aber in Bezug auf den nicht
zur Umwandlung gelangenden Theil der Anleihe von dem in § 4 Absatz 5 des Gesetzes,
die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldenkassenscheine im Betrage von 20 Millionen
Thalern betreffend, vom 26. Juni 1868 gemachten Vorbehalte einer Zurückzahlung der
ganzen Anleiheschuld an einem der beiden Zinstermine, unter Einhaltung halbjähriger
Aufkündigung, Gebrauch zu machen.
Demgemäß werden unter Hinweis auf die besondere Bekanntmachung über die Be-
dingungen der Umwandlung die sämmtlichen noch nicht ausgelosten, unter dem 2. Januar
1869 ausgefertigten Staatsschuldenkassenscheine hiermit dergestalt aufgekündigt, daß
deren Kapitalbeträge
am 1. Juli 1890
fällig werden.
Die Inhaber der Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge
nebst den auf das erste Halbjahr 1890 noch zu gewährenden 4procentigen Zinsen, soweit
nicht inzwischen die Umwandlung der Staatsschuldenkassenscheine erfolgt ist, am 1. Juli
1890 gegen Rückgabe der Hauptpapiere sammt Zinsleisten bei der Staatsschuldenkasse