Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 2. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Dresdner Papierfabrik“ betreffend; 
vom 27. Dezember 1888. 
Nachdem der Aktiengesellschaft „Dresdner Papierfabrik“ behufs Aufnahme einer An— 
leihe von 
sechshunderttausend Mark 
(600 000% 
zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit vier vom Hundert zu verzinsenden 
und planmäßig vom Jahre 1889 bis zum Jahre 1930 auszuloosenden Schuldscheinen 
in Abschnitten von je 300 4 sammt Zinsleisten und Zinsscheinen nach Maßgabe der 
vorgelegten Hauptschuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung 
ertheilt worden ist, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27. Dezember 1888. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Merusel. 
Löhr. 
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Nr. 3. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1889 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 27. Dezember 1888. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 321 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- 
kanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für
	        
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